Allgemeine Vertrags- und Mietbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Vertrags- und Mietbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen und wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen unseres Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringen. Nur durch unsere ausdrückliche Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil. Die Beachtung und Geltung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch die nachfolgenden Bedingungen nicht berührt.

Für Vertragsabschlüsse und Änderungen sind nur unsere schriftlichen Bestätigungen sowie unsere Bedingungen und technischen Vorschriften maßgeblich, ggf. ergänzt durch unsere Montage- und Ingenieurleistungsbedingungen.

Unsere Angebote sind solange unverbindlich, bis sie von uns bestätigt werden. Angegeben Maße und Ausführungsarten sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Von uns genannte Fristen sowie Termine gelten annähernd. Sie beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, sofern alle Vertragsvoraussetzungen klargestellt sind und eine vereinbarte Anzahlung geleistet wurde.

Falls höhere Gewalt und sonstige Bedingungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen z. B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen, verspätete Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe etc. verlängern die Fristen und verschieben sich die Termine entsprechend ihren Auswirkungen.

Für den Fall, dass eine Vertragserfüllung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erbracht wird, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewährleisten, nach deren fruchtlosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche bestehen nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichterfüllung, es sei denn, es tritt hierdurch eine unangemessene Benachteiligung ein. Ohne grobes Verschulden beschränkt sich der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5 % des Vertragspreises. Vertragspreis ist bei Miete der Mietpreis für 3 Monate.

Die Leistung ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Teilleistungen sind zulässig. Vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Fristen gilt das Gerüst als vertragsgemäß angenommen, wenn mangelnde Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, soweit erkennbar, vom Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach erhalt gerügt werden. Gefahrübergang beginnt mit dem Datum des Abnahme- bzw. Übergabeprotokolls. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder falls die Leistung durch den Besteller bzw. unmöglich gemacht wird, von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Grundsätzlich ist über die Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt oder erscheint der Besteller zum Abgabetermin trotz rechtzeitiger Ladung, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß abgenommen.

Unsere Preise verstehen sich ab Firma zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen MwSt. und beruhen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebende Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zur Leistung eine Änderung, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen. Für Nichtkaufleute gilt dies mit der Einschränkung, dass zwischen Auftragsannahme und Leistung mindestens vier Monate vergangen sein müssen; nach Ablauf dieser Frist wird den Nichtkaufleuten ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt.

Kundenwechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen. Diskont, Wechselsteuer und sonstige Spesen trägt der Besteller. Bei Wechseln und Schecks wird keine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung oder Protesterhebung übernommen. Inkassospesen und Protestkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

Gerät der Besteller mit 2 Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf von 2 Wochen, unserer sämtlichen Forderungen fällig zu stellen.
Tritt bei Besteller nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein, so steht uns das zuvor genannte Recht ebenfalls zu.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Eine fehlerhafte Leistung liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand vom Inhalt unserer Auftragsbestätigung der Auftragsbeschreibung, den Zeichnungen oder sonstigen Vertragsunterlagen erheblich abweicht. Abweichungen, welche die Brauchbarkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beeinträchtigen, sind keine Fehlern gehindert werden oder die von uns verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Bei gerechtfertigten Leistungsrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, so gewähren wir Kaufleuten eine Herabsetzung der Vergütung; Nichtkaufleuten steht nach ihrer Wahl das Recht auf Minderung oder Wandlung zu.

Bei Fremderzeugnissen und Fremdleistungen erfolgt im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder öffentlich rechtlichen juristischen Personen bzw. Sondervermögen unsere Gewährleistung primär durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche an den Besteller. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mängelfolgeschäden, gegen die der Besteller durch Zusicherung bestimmter Eigenschaften abgesichert werden sollte oder sofern uns im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung nachgewiesen wird.

Der Aufbau unserer Produkte darf ausschließlich unter Berücksichtigung und Beachtung unserer jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitungen erfolgen. Ein Einsatz unserer Produkte unter Verwendung von Teilen anderer Hersteller ist nicht zulässig.
Eine diesbezügliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.

Unabhängig von der Anspruchslage haften wir für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Für alle beiderseitigen Ansprüche, die sich nach einer Erstbestellung ergeben, wird ein Kontokorrent vereinbart.
Verträge sowie diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich. An der Stelle eine wirksamen Regelung tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge entsprechende gültige Handhabung.

Etwaige Druckfehler in Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten und nicht. Für Montagearbeiter und Ingenieurleistungen gelten unsere Montage- und Ingenieurleistungsbedingungen.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist für beide Teile und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Gerüstbau Scheffler GmbH in Werder. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen unserer Rechnungen haben, soweit nicht anders vereinbart, in bar netto Kasse innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen, insbesondere aus Kauf, Miete, Montage, Fracht unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung.

Der Besteller ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen, es sei denn, wir haben hierzu unsere ausdrückliche Zustimmung in schriftlicher Form erteilt. Von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
Durch Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung (z.B. Vermietung) unserer Vorbehaltsware oder durch anderweitige Verfügung entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Wird unsere Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Abtretung bekannt zu geben. Im Verhältnis zum Zweiterwerber gilt der Besteller ungeachtet Absatz 1 zur Veräußerung ermächtigt, wenn unsere Forderung aus dem Verkauf der weiterveräußerten Ware befriedigt worden ist.

Für den Fall, dass unser Material mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, bleiben wir Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den unsere Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.

Sollten wir bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten des Bestellers vom Vertrages zurücktreten oder aus sonstigen Gründen aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Erzeugnisse zurücknehmen, hat der Besteller für die Zeit seines Besitzes den Wert der Überlassung zu vergüten, der sich nach unseren Mietsätzen bemisst. Die Vergütung darf den Kaufpreis nicht übersteigen. Außerdem ist für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten.

Mietbedingungen

Die Grundvorhaltung beträgt 28 Tage. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Abnahme erfolgte und endet mit der schriftlichen Freimeldung des Bestellers.

Für die Dauer der Miete hat der Besteller nach unseren Mietsätzen wöchentlich zu entrichten. Wetter- und ferienbedingte Mietkürzungen sind ausgeschlossen.

Die Mietgegenstände werden in einwandfreiem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen geliefert. Bei den Mietgeräten handelt es sich grundsätzlich um gebrachtes Material. Ein Anspruch auf Neugeräte besteht nicht. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Besteller als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.

Der Besteller ist verpflichtet, Anmeldungen und Genehmigungen für den konkreten Einsatz der Mietgegenstände vor Ort selbst zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen. Der Besteller hat das Mietmaterial gegen Diebstahl zu schützen. Für abhanden gekommene oder nicht mehr reparierbare Teile leistet der Besteller Ersatz in Höhe der Listenpreise für den Kauf unserer Produkte.
Kommt der Besteller den zuvor genannten Verpflichtungen nicht nach, so leistet er für die Zeit, in der die Mietgegenstände nicht zur anderweitigen Weitervermietung zur Verfügung stehen, eine Nutzungsentschädigung in Höhe unserer allgemeinen Mietsätze.

2. Mietberechtigung, Nebenkosten, Zahlung
Für die Dauer der Miete hat der Besteller nach unseren Mietsätzen wöchentlich zu entrichten. Wetter- und Ferienbedingte Mietkürzungen sind ausgeschlossen.
3. Zustand des Mietmaterials
Die Mietgegenstände werden in einwandfreiem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen geliefert. Bei den Mietgeräten handelt es sich grundsätzlich um gebrachtes Material. Ein Anspruch auf Neugeräte besteht nicht. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Besteller als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.
4. Besondere Pflichten des Besteller
Der Besteller ist verpflichtet, Anmeldungen und Genehmi-gungen für den konkreten Einsatz der Mietgegenstände vor Ort selbst zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen. Der Besteller hat das Mietmaterial gegen Diebstahl zu schützen. Für abhanden gekommene oder nicht mehr reparierbare Teile leistet der Besteller Ersatz in Höhe der Listenpreise für den Kauf unserer Produkte.
Kommt der Besteller den zuvor genannten Verpflichtungen nicht nach, so leistet er für die Zeit, in der die Mietgegenstände nicht zur anderweitigen Weitervermietung zur Verfügung stehen, eine Nutzungsentschädigung in Höhe unserer allgemeinen Mietsätze.
5. Reinigung/ Reparatur von Mietgeräten
Mietgeräte, die nicht nach dem jeweils gültigen Gerüstbau Scheffler GmbH Standard gereinigt bzw. beschädigt zurückgegeben werden, werden im Reinigungsbetrieb auf Kosten des Bestellers gereinigt und/oder repariert. Der Besteller erhält vor Beginn dieser Arbeiten eine schriftliche Benachrichtigung über deren Umfang und Kosten. Der Besteller hat 5 Tage nach dieser Benachrichtigung Zeit, sich über den Reinigungs- und Reparaturaufwand vor Ort zu informieren. Danach wird automatisch die Reinigung und/oder Reparatur nach den bei uns geltenden Reinigungs- und Reparaturstandards durchgeführt. Für die Berechnung der Kosten werden die jeweils gültigen Listenpreise für die Reinigung und Reparatur zugrunde gelegt.
6. Prüfungsrecht
Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort bekannt zugeben.
Bei Rückgabe der Mietsache behalten wir uns eine Prüfung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit vor, die betriebsbedingt bis zu 8 Tagen nach Rückgabe erfolgen kann. Die Annahme der Ware stellt keine Anerkennung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit dar.
7. Weitervermietung, Inanspruchnahme durch Dritte
Unserer Mietgeräte dürfen an Dritte weder weitervermietet noch weiterverliehen werden; noch ist in sonstiger Weise die Verfügung über sie zugunsten Dritte oder zu unserem Nachteil erlaubt. Durch Verfügung über unsere Mietgeräte entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Vor jeder Pfändung oder jeder anderer Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Gefahrtragung
Die Gefahr an den gemieteten Gegenständen trägt der Besteller vom Datum des Abnahmeprotokolls bis zur schriftlichen Freimeldung.
9. Überwachungspflicht
Der Besteller hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile sofort zu ersetzen. Wir leisten hierfür kostenlos Ersatz, sofern der Besteller nachweist, dass keine von ihm zu vertretende Fehlbehandlung sowie Gewalteinwirkung oder ein sonstiges Fehlverhalten ursächlich ist.
10. Haftung
Für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietgegenstände entstehen haftet der Besteller, es sei denn, das im Rechtsverkehr mit Kaufleuten ein grobes Verschulden unsererseits für den Schaden ursächlich ist.
11. Belastungswerte
Die Belastungswerte nach den von uns herausgegebenen Tabellen und Anweisungen für unsere Mietgegenstände sind strikt einzuhalten.
12. Werbung
Wir sind berechtigt, an den von uns vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für unsere Firma anzubringen.
13. Vorzeitige Kündigung, Schadenersatz
Bei Verletzung der vom Besteller mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen und für die Restmiete Schadenersatz zu verlangen. Im Falle der Kündigung widersprechen wir schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 568 bgb.

Mietgeräte, die nicht nach dem jeweils gültigen Gerüstbau Scheffler GmbH Standard gereinigt bzw. beschädigt zurückgegeben werden, werden im Reinigungsbetrieb auf Kosten des Bestellers gereinigt und/oder repariert. Der Besteller erhält vor Beginn dieser Arbeiten eine schriftliche Benachrichtigung über deren Umfang und Kosten. Der Besteller hat 5 Tage nach dieser Benachrichtigung Zeit, sich über den Reinigungs- und Reparaturaufwand vor Ort zu informieren. Danach wird automatisch die Reinigung und/oder Reparatur nach den bei uns geltenden Reinigungs- und Reparaturstandards durchgeführt. Für die Berechnung der Kosten werden die jeweils gültigen Listenpreise für die Reinigung und Reparatur zugrunde gelegt.

Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort bekannt zugeben.
Bei Rückgabe der Mietsache behalten wir uns eine Prüfung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit vor, die betriebsbedingt bis zu 8 Tagen nach Rückgabe erfolgen kann. Die Annahme der Ware stellt keine Anerkennung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit dar.

Unserer Mietgeräte dürfen an Dritte weder weitervermietet noch weiterverliehen werden; noch ist in sonstiger Weise die Verfügung über sie zugunsten Dritte oder zu unserem Nachteil erlaubt. Durch Verfügung über unsere Mietgeräte entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Vor jeder Pfändung oder jeder anderer Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Gefahr an den gemieteten Gegenständen trägt der Besteller vom Datum des Abnahmeprotokolls bis zur schriftlichen Freimeldung.

Der Besteller hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile sofort zu ersetzen. Wir leisten hierfür kostenlos Ersatz, sofern der Besteller nachweist, dass keine von ihm zu vertretende Fehlbehandlung sowie Gewalteinwirkung oder ein sonstiges Fehlverhalten ursächlich ist.

Für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietgegenstände entstehen haftet der Besteller, es sei denn, das im Rechtsverkehr mit Kaufleuten ein grobes Verschulden unsererseits für den Schaden ursächlich ist.

Die Belastungswerte nach den von uns herausgegebenen Tabellen und Anweisungen für unsere Mietgegenstände sind strikt einzuhalten.

Wir sind berechtigt, an den von uns vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für unsere Firma anzubringen.

Bei Verletzung der vom Besteller mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen und für die Restmiete Schadenersatz zu verlangen. Im Falle der Kündigung widersprechen wir schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 568 bgb.